// Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
- Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Aufträge zwischen Thilo Duschner – BonitoGraphics (Graphiker) und dem Auftraggeber (Kunde) als Besteller einer Dienst-Leistung. Mit Auftragserteilung wird die Gültigkeit der AGB für die Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt. - Urheberschutz & Nutzungsrechte
Die Auftragserteilung führt zur Schließung eines Urheberwerkvertrags. Gegenstand des Vertrages ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem. Es gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Werkvertragsrechtes. Werke und Entwürfe des Graphikers sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.Dies gilt auch, wenn die nach, § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Werke des Graphikers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt nach vollständiger Zahlung des Vertragsentgelts und des Nutzungsentgelts. Ohne Zustimmung des Graphikers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen der Arbeit, ist unzulässig. Ein Verstoss berechtigt den Graphiker, eine Vertragsstrafe in der Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Mehrfachnutzungen oder Wiederholungsnutzungen sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Graphikers. Nutzungsrechte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Graphikers an Dritte übertragen werden. Der Graphiker hat einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzungsrechte. Soweit der Auftraggeber zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Leistung Inhalte zur Verfügung stellen (insbesondere Lichtbilder und Grafiken), so sichert der Auftraggeber zu, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von allen Rechtsansprüchen Dritter freistellen, die diese im Zusammenhang mit dem zur Verfügung gestellten Material geltend machen (z.B. Urheber-, Marken oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen). - Vergütung/Honorar
Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des vereinbarten Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Diese Leistung stellt der Graphiker in Rechnung. Das Honorar wird vorher nach Auftragsbesprechung festgelegt. Arbeiten, die über den vereinbarten Auftrag hinausgehen werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber extra vergütet. Unentgeltliche Tätigkeiten, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Layouts oder Entwürfen, ist nicht berufsüblich. Sollte der Auftraggeber Vorschläge oder Weisungen erteilen, die einen technischen, gestalterischen oder anderen Hintergrund haben, begründet dies kein Miturheberrecht . Ebenso hat dies keinen Einfluß auf das Honorar. Das Honorar ist bei Ablieferung der Arbeiten und ohne Abzug fällig, sofern nicht vereinabrt wurde, dass eine Teilzahlung vor Arbeitsbeginn zu leisten ist. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach dem Stundensatz des Graphikers und nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA). Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Graphiker Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. - Zusätzliche Kosten
Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dazu gehören insbesondere die Schaffung von weiteren Vorlagen etc.. Erstellte Dateien (offene Dateien), werden nicht herausgegeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher offenen Dateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Zwischenproduktionen, Kurier- und Transportkosten etc.. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags erforderlich sind, werden die Kosten berechnet. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen oder die Vergabe von anderen Fremdleistungen z.B. Druck und Versand nimmt der Grafiker aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit der Grafiker auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber den Grafiker von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. - Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
An den Arbeiten des Graphikers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Der Graphiker haftet nicht für beim Versand untergegangene oder vernichtete Arbeiten. - Korrektur und Produktionsüberwachung
Vor Produktionsbeginn sind dem Grafiker Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird vom Grafiker nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafiker ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen ist von der rechtzeitigen Übersendung der Vorgaben durch den Auftraggeber abhängig. Nach Übersendung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Abnahme wird der Auftraggeber diese umfassend prüfen und Fehler innerhalb von 3 Werktagen schriftlich rügen. Erfolgt keine Fehlermeldung, so gilt das vertragsgegenständliche Werk als abgenommen. Als Fehler gelten nur negative Abweichungen des Werkes von den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit der dem Auftraggeber ein künstlerischer oder kreativer Spielraum eingeräumt wurde, ist dies bei der Bestimmung der Fehlereigenschaft zu berücksichtigen. - Haftung
Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werksnutzung. Dem Auftraggeber obliegt insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen mit den Vorschriften des Wettbewerbs- und Markenrechts. Der Grafiker übernimmt keine Haftung und garantiert insofern keine Schutzfähigkeit der von ihm geschaffenen Arbeiten. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Soweit der Grafiker auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Die Freigabe zur Produktion und zur Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafiker, stellt er ihn von der Haftung frei. Der Auftraggeber haftet allein für Verletzungen von Schutzrechten Dritter, bei von ihm gelieferten Daten. Der Grafiker haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. - Belegexemplare/Eigenwerbung
Der Grafiker darf seine Arbeiten für Eigenwerbung veröffentlichen. Insbesondere zur Veröffentlichung auf seiner eigenen Internetseite und zur Gewinnung von neuen Kunden. Von vervielfältigten Werken sind dem Grafiker mindestens 5 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf. - Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen des Auftrages hat der Grafiker die übliche Gestaltungsfreiheit. Er nimmt Vorschläge des Auftraggebers an und arbeitet entsprechend mit diesen. Die dem Grafiker überlassenen Vorlagen (z.B. Texte und Fotos) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. - Erfüllungsort und Gerichtsstand
Verträge zwischen dem Grafiker und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Tauberbischofsheim. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.